Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Gießerei-Erzeugnisse
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir von diesen Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Unsere Bedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
a) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigt haben oder wir den Auftrag ausführen.
b) Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind branchenübliche Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
c) An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
a) Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
b) Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.
c) Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unverzüglich ohne Abzug zu bezahlen.
d) Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen.
e) Haben wir teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Besteller dennoch verpflichtet, Zahlung für die unstreitig fehlerfreie Ware zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist.
f) Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
g) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, können wir neben den gesetzlichen Ansprüchen aufgrund des in Ziffer 9 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung unter den Voraussetzungen der Ziffer 9 Buchstabe h) widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
h) Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Nach angemessener Fristsetzung sind wir in diesem Fall auch zum Rücktritt berechtigt.
i) Der Lieferant hat das Recht, seine Forderungen gegen den Abnehmer an Dritte abzutreten
j) Ist der Abnehmer in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen gegen den Abnehmer fällig gestellt werden.
k) Der Abnehmer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
a) Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Besteller nicht unzumutbar ist. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.
b) Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
c) Geraten wir in Verzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten.
d) Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.
a) Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende kündbar.
b) Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) nach Ablauf der ersten vier Wochen Vertragslaufzeit eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
c) Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 1 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich der Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
a) Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Aussperrung und behördliche Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
b) Der höheren Gewalt stehen unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen, Ausschuss und Nachbehandlung gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür haben wir zu führen.
a) Ist Abnahme vereinbart, sind gleichzeitig Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluss festzulegen.
b) Erfolgt dies nicht, findet die Abnahme in dem bei uns üblichen Umfang und nach den bei uns üblichen Bedingungen statt. Gleiches gilt für Erstmusterprüfungen.
a) Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig. Angaben von Maßen und Gewichten im unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sind keine Beschaffenheitsgarantien.
b) Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stück-zahlen maßgebend.
a) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel "ex works" (Incoterms 2010). Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben.
b) Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
c) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.
d) Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.
e) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Er-füllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Dies gilt nicht bei beantragtem oder eröffnetem Insolvenzverfahren des Bestellers, aufgrund dessen wir nicht berechtigt sind, die gelieferten Waren sofort herauszuverlangen.
b) In der Rücknahme der Ware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
c) Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
d) Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a).
e) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Buchstaben f) und g) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
f) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.
g) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Buchstabe b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
h) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Buchstabe e) und f) bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir in den in Ziffer 2 genannten Fällen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen herauszugeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt.
i) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
a) Wir haften für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Teile nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Der Besteller trägt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheits-vorschriften, Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtungen, und zwar auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Ferner steht der Besteller dafür ein, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
b) Wir haften nicht für die nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung und übliche Abnutzung entstehen. Werden von dem Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, stehen wir für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls nicht ein.
c) Sachmängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers, schriftlich zu rügen.
d) Bei vereinbarter Abnahme oder Erstmusterprüfung gemäß Ziffer 6 ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die hierbei hätten festgestellt werden können.
e) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des Bestellers haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Rechte wegen Sachmangels.
f) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz (Nacherfüllung).
g) Kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach oder bleibt die Nachbesserung zunächst erfolglos, so kann der Besteller schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sie für den Besteller unzumutbar wäre. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten.
h) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, die sich daraus ergeben, daß die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht wird, sind ausgeschlossen, soweit sie die Aufwendungen erhöhen, es sei denn die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
i) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
j) Weitere Ansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe der Ziff. 13 ausgeschlossen.
k) Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Besteller.
l) Die Geltendmachung von Schadensersatz oder Aufwendungsersatz (im folgenden "Schadensersatz") wegen Mängeln der gelieferten Ware (Mängelansprüche) ist ausgeschlossen, soweit wir eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Insbesondere werden Bearbeitungskosten nicht ersetzt. Die Geltendmachung von Schadensersatz für Mangel- und Mangelfolgeschäden, die auf der Lieferung von mangelbehafteter Ware beruhen, setzt grundsätzlich voraus, dass wir den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch eine fahrlässige erhebliche Pflichtverletzung verschuldet haben, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadensersatz für eine Verletzung einer von uns oder für uns abgegebenen Haltbarkeitsgarantie.
a) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Kernkästen, Kokillen, Gießwerkzeuge, Vorrichtungen und Kontrollehren, die vom Besteller beigestellt werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen überprüft. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus gießtechnischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird.
b) Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Besteller.
c) Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt, welche wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Wir haften nicht für zufälligen Untergang oder Verschlechterung der Fertigungseinrichtung. Zum Abschluss einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet.
d) Das Eigentum an auftragsbezogenen Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, geht mit Zahlung des vereinbarten Preises bzw. Kostenanteils auf ihn über, worüber Einigkeit zwischen den Vertragspartnern besteht. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Die Einrichtungen werden von uns für die Dauer von 3 Jahren nach dem letzten Abguss aufbewahrt. Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen des Bestellers können wir auf seine Kosten und Gefahr zurücksenden oder, wenn der Besteller unserer Aufforderung zur Abholung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, zu üblichen vom Besteller zu tragenden Kosten aufbewahren und nach angemessener Fristsetzung und Androhung auf Kosten des Bestellers vernichten.
e) Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz kann der Besteller nur insoweit geltend machen, als er uns auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält.
f) Entsteht bei Benutzung einer nur einmal verwendungsfähigen Fertigungseinrichtung Ausschuss, so hat der Besteller entweder erneut eine Fertigungseinrichtung beizustellen oder die Kosten der Ersatzeinrichtung zur Hälfte zu tragen.
g) Von uns einzugießende Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand vom Besteller angeliefert werden. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern.
a) Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
b) Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
a) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
b) Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sie gilt auch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
d) Schadensersatz- und Sachmängelansprüche, die dem Besteller gegen uns zustehen, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen, die üblicherweise in Bauwerken verwendet werden) und 479 Absatz 1 (Rückgriffsansprüche) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Auch im Falle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.
a) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Regensburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unsere Leistungen der Ort unseres Lieferwerkes. Für Zahlungsverpflichtungen ist Erfüllungsort Kallmünz.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UNKaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.
Bei allen Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sollten auch nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie der Wert der Ware angemessen berücksichtigt werden.